Testpflicht für Kundinnen und Kunden: Für die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen müssen Kundinnen und Kunden einen Corona-Negativtest vorweisen, welcher nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Möglich sind folgende Testarten:
- PCR-Test in Corona-Teststelle. Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Schnelltest in Corona-Teststelle (gegen Bezahlung). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Schnelltest in Corona-Teststelle (sogenannter Bürgertest, kostenlos). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
- Ob ein sogenannter Selbsttest (Spucktest) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.
Dies gilt für einen Inzidenzwert über 100